Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)
BImSchV 37§ 7 Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen
(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervorgeht:
(2) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt teilt das Ergebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie dem Hersteller mit.
(3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jährlich spätestens bis zum 31. Januar vor:
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die Angaben des Herstellers richtig und die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind.